Allgemeine Vertragsbedingungen
der BBW Software GmbH, Konrad-Zuse-Str. 18, 44801 Bochum, nachfolgend bezeichnet als „BBWS“
- § 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf von Software, beispielsweise für den Verkauf des Programmes „Ver_Bau“, für im Rahmen und im Nachgang zum Kaufvertrag vereinbarte Dienstleistungen, sowie alle sonstigen Geschäfte mit BBWS und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr (wenn der Besteller Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist) und bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BBWS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von BBWS in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter https://bbwsoftware.de/avb/ abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Für die Lieferung von Standardsoftware gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z. B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB.
- § 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von BBWS sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von BBWS zustande, außerdem dadurch, dass BBWS nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. BBWS kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen. Inserate im Online-Shop sind keine Angebote im rechtsverbindlichen Sinne, sondern unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes an BBWS.
(2) Der Besteller hält sich eine Woche an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3) Dienstleistungen (z. B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) erbringt BBWS nur, sofern ein Vertrag hierüber wie in Absatz (1) beschrieben geschlossen wird. Ein solcher Vertrag ist gesondert zum Softwarekaufvertrag zu schließen. Der Abschluss eines Kaufvertrages über Software verpflichtet BBWS nicht zur Erbringung von Dienstleistungen. Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen ist für beide Vertragsparteien freiwillig. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Dienstleistungsvertrages im Sinne des Satzes 1.
- § 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Wenn der Besteller Software erwirbt, hat er vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von BBWS, sonst das Angebot von BBWS. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder BBWS sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch BBWS.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von BBWS.
(4) Der Besteller erhält Software bestehend aus dem ausführbaren Programm nach Wahl von BBWS als physisch versandte oder herunterladbare Version und dem etwaig zur Verfügung stehenden Benutzerhandbuch, nach Wahl von BBWS in digitaler Form. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
(5) Sofern der Besteller Software in Form des Programmes „Ver_Bau“ kauft, erhält er eine mittels des Computerprogrammes „Microsoft Excel“ ausführbare Datei, die Berechnungen anhand eines dazugehörigen Datenbankwerkes tätigt. Für den Betrieb von Microsoft Excel in der jeweils aktuellsten Version ist der Besteller selbst verantwortlich.
(6) BBWS erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
- § 4 Rechte des Bestellers an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) und das Datenbankwerk sind rechtlich geschützt. Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die BBWS dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich BBWS zu.
(2) BBWS räumt dem Besteller die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 12. Mit dem Kauf einer Lizenz erwirbt der Besteller das einfache Nutzungsrecht für fünf Arbeitsplätze eines Standortes. Vervielfältigungen regelt § 4 Abs. 3. Der Besteller darf die Software insbesondere nicht bearbeiten oder öffentlich zugänglich machen. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Erwirbt der Besteller Software zu Lehrzwecken, so gilt S. 5 dieses Absatzes mit der Maßgabe, dass Dritte die Datenverarbeitungsgeräte, auf die die Programme übernommen sind, ebenfalls besitzen dürfen. Ein Lehrzweck liegt vor, wenn in nicht kommerzieller Weise Unterricht veranschaulicht werden oder an Bildungseinrichtungen gelehrt werden soll. Im Zweifel hat der Besteller die schriftliche Erlaubnis von BBWS einzuholen.
(3) Vervielfältigungen der Software oder des Datenbankwerkes sind unzulässig. Etwas anderes gilt nur für die notwendige und vertraglich näher vereinbarte Anzahl von Vervielfältigungen durch Installationen des Programmes. Vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen pro Standort) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Das einfache Nutzungsrecht räumt BBWS örtlich begrenzt, also standortbezogen ein. Der Kaufpreis richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze, auf denen das Programm pro Standort des Bestellers installiert werden soll. Pro Lizenz erwirbt der Besteller das Recht, die Software auf fünf Arbeitsplätzen eines seiner Standorte zu installieren und zu diesem Zwecke zu vervielfältigen. Eine über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehende Vervielfältigung ist nicht gestattet.
(4) Eine Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Vervielfältigungsverbot außerhalb vertraglich gestatteter Nutzungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR pro Vervielfältigungshandlung nach sich. Weitergehende Ansprüche von BBWS bleiben unberührt.
(5) Der Besteller ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiterzugeben. Dritter ist, wer nicht mit dem Besteller identisch ist. Dritter ist auch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 AktG:
a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
b) Der Dritte gibt gegenüber BBWS folgende schriftliche Erklärung ab:
– „Wir wollen von (Firma und Adresse des Bestellers) die Software „Ver_Bau“ bzw. „Ver_Bau nach Bosserhoff“ (Angabe des Lizenzvolumens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf § 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 16 und § 18 der damals vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Verkauf von Standard-Software.
– Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat.
– Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen.“
c) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Besteller den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn BBWS die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) vorliegt.
d) Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand des Computerprogramms, wie er dem Besteller zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet er BBWS eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei BBWS hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. BBWS behält sich weitergehende Ansprüche gegen den Besteller und den Dritten vor.
(6) Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk und dem Standortvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Standortvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von BBWS überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(7) Der Besteller darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich BBWS von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Besteller über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 16. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er BBWS eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der BBWS gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 16 festgelegten Regeln verpflichtet.
(8) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BBWS nicht erlaubt.
(9) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von BBWS, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von BBWS. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von BBWS nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 16 geheimzuhalten.
- § 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Gefahrübergang
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens BBWS schriftlich als verbindlich bezeichnet. BBWS kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind. Von BBWS angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem BBWS durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf, Pandemien und schwerwiegende IT-Schäden oder -hindernisse bei BBWS oder Zulieferern. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit Softwarekäufen ist der Sitz von BBWS der Leistungsort.
(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über.
- § 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
- § 7 Vergütung, Zahlung
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von BBWS, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. BBWS ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Der Besteller kann nur mit von BBWS schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BBWS an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
- § 8 Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von BBWS unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet die Ware gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
(3) Der Besteller ist verantwortlich für die korrekte Anwendung des Programmes. Dazu gehören insbesondere die korrekte Eingabe von Kennwerten, die Auswertung der Kennwerte und die richtige fachliche Bewertung der Rechenergebnisse.
- § 9 Sachmängel bei Softwarekäufen
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von BBWS ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BBWS (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).
(3) Sofern der Besteller das Programm „Ver_Bau“ bzw. „Ver_Bau nach Bosserhoff“ nebst Datenbankwerk erwirbt, gilt Folgendes:
– Die Software Ver_Bau ermöglicht eine Prognose des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung. Das Rechenergebnis beruht auf einer anerkannten Methodik zur Schätzung mit Einzelwerten oder Bandbreiten auf Excel-Basis.
– Die korrekte Anwendung des Programmes und Eingabe der Kennwerte fällt in die Risikosphäre des Bestellers. Sofern wegen der fehlerhaften Eingabe von Kennwerten oder Anwendung des Programmes ein fehlerhaftes Ergebnis berechnet wird, liegt kein Sachmangel vor.
(4) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet BBWS eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt BBWS insoweit keine Haftung.
(5) BBWS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Bei Sachmängeln kann BBWS zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von BBWS durch Beseitigung des Mangels, durch Neulieferung, oder dadurch, dass BBWS zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind bei Softwaremängeln zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Im Übrigen bleibt es bezüglich der Nachbesserungsversuche bei den gesetzlichen Vorschriften. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
(7) Der Besteller unterstützt BBWS bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt und die Symptome des Mangels aufzählt sowie BBWS umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. BBWS kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Besteller oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und BBWS nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
(8) Der Besteller hat BBWS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller BBWS die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn BBWS ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt BBWS nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Vertragsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann BBWS vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(10) BBWS kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. BBWS kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung von BBWS gilt dasjenige, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ein entsprechender Vertrag über die Tätigkeit geschlossen worden wäre.
(11) Wenn BBWS die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller insbesondere im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 11 und 15 verlangen.
(12) Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf ( §§ 478 , 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte ( §§ 445c S. 2 , 327 Abs. 5 , 327u BGB). Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( § 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 11 und 15.
- § 10 Rechtsmängel
(1) BBWS gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet BBWS dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Besteller unterrichtet BBWS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. BBWS unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
- § 11 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 9 – § 10 und 13 beträgt:
a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Sache, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 3 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste;
e) bei sonstigen Ansprüchen insbesondere Überlassung der Kaufsache oder Durchführung der Dienstleistung ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 15 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
- § 12 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) Die Rechte nach § 4 räumt BBWS dauerhaft ein. BBWS kann jedoch die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn BBWS unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Bestellers gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann BBWS vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
- § 13 Dienstleistungen
(1) Für Dienstleistungen gelten neben den §§ 1, 2, 5, 6, 7 und 11 Abs. 1 lit. d) und e) die §§ 13, 15 und 17 ergänzend und für den Fall inhaltlicher Überschneidungen vorrangig.
(2) Der Besteller kann bei der Bestellung von Software BBWS mit der Durchführung von softwarebezogenen Dienstleistungen (insbesondere Installation und Schulung) beauftragen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Vertragsabschluss. Der Vertragsschluss bleibt beiden Parteien vorbehalten (vgl. § 2 Abs. 3).
(3) Die Vergütung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sofort ab Vertragsschluss fällig. Sofern Dienstleistungen im Rahmen von Käufen über Software bestellt werden, gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
(4) Zur Durchführung von Dienstleistungen anfallende Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) sind ebenfalls zu vergüten. Über zusätzliche Leistungen treffen die Vertragsparteien eine gesonderte Vergütungsregelung. Wird eine solche Regelung nicht getroffen, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 612 BGB“.
(6) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.
(7) Soweit der Besteller mit BBWS einen entsprechenden Vertrag abschließt, gehören zum Leistungsumfang der Dienstleistungen je nach Vereinbarung beispielsweise folgende Tätigkeiten. Ein konkreter Erfolg ist nicht geschuldet:
– Einführung in die Anwendung Ver_Bau
BBWS unterstützt bei der Installation des Programms beim Besteller, z. B. aus der Ferne per Telefon oder Remote. BBWS erörtert auch gerne innerhalb eines Videoseminars die Grundanwendungen, Funktionsweisen und die Bedienung des Programmes Ver_Bau.
– Einzelfallhilfe Ver_Bau
BBWS bietet telefonisch oder per E-Mail Hilfestellungen zu Einzelfallproblemen, die bei der Anwendung mit dem Programm Ver_Bau bei dem Besteller auftreten.
– Wartung Ver_Bau
BBWS wartet das Programm und das Datenbankwerk Ver_Bau bei auftretenden Fehlern oder Problemen des Bestellers.
(8) Sofern BBWS die Wartung von Software schuldet, vereinbaren die Vertragspartner folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: BBWS beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Besteller erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: BBWS beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der Arbeitszeit fort. BBWS kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: Die BBWS beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
(9) Die Fristen nach Abs. 8 beginnen mit einer schriftlichen Fehlermeldung nebst Beschreibung des Fehlers (§ 9 Abs. 6). Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet BBWS den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
(10) BBWS wird die auf der Grundlage des separat zu schließenden Dienstleistungsvertrages die zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Für die Preisberechnung sind beispielsweise aufwandsbezogenen Preiserhöhungen, also insbesondere die Kosten für einzusetzende Materialien, Server oder Energiekosten oder Lizenzen, die Kosten für das Personal oder bei sonstigen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen relevant. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich diese Kosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Serverkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von BBWS die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. BBWS wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Besteller ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- § 14 Laufzeit, Beendigung von Dienstleistungsverträgen
(1) Schließt der Besteller mit BBWS einen Dienstleistungsvertrag i. S. d. §§ 2 Abs. 1 u. 3, 13 dieser Vertragsbedingungen, hat dieser eine Laufzeit von einem Jahr ab dem Tag der Unterzeichnung. Er verlängert sich jeweils zum Laufzeitende um ein Jahr, wenn er nicht vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Für BBWS liegt ein zur außerordentlichen Kündigung dieses Dienstvertrags berechtigender wichtiger Grund insbesondere darin, dass der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Erfüllung des Dienstvertrages nicht binnen einer vom Dienstleister bestimmten angemessene Frist ausgeführt hat, sofern BBWS bei Bestimmung der Frist die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet und erklärt hat, dass er den Vertrag außerordentlich kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde.
- § 15 Haftung
(1) BBWS leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet BBWS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet BBWS in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit dem zehnfachen des Auftragswertes für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
(2) BBWS bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.
- § 16 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Die BBWS verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- § 17 Schulung
(1) Schulungen erfolgen bei der BBWS oder per Videokonferenz, sofern der Besteller mit BBWS hierüber einen Dienstleistungsvertrag abschließt. Der Vertragsschluss über Schulungsleistungen ist freiwillig. Der Besteller hat hierauf keinen Anspruch (vgl. § 2 Abs. 3). Der Besteller kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der BBWS zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen. Schulungsleistungen sind neben § 13 Abs. 7 lit. a dieser Vertragsbedingungen insbesondere die Erläuterung von Updates und Erklärungen zu neuen Funktionsweisen, Beantwortung häufig auftretender Fragen und der Umgang mit dem Programm.
(2) BBWS kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. BBWS wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
- § 18 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung der Wirksamkeit der Erklärung. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz von BBWS.
Version 2025